F.A.Q.

Wir möchten, dass Sie verstehen, wie wir Ihnen helfen. Daher ist es uns ein großes Anliegen, dass keine Fragen offen bleiben und keine Zweifel verbleiben. Nachfolgend haben wir daher für Sie die am häufigsten gestellten Fragen einfach und verständlich beantwortet.

Was mache ich als Schuldner...?

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Was mache ich als Schuldner um einer Mahnung richtig zu begegnen?

  1. Prüfen Sie, ob der Gläubiger – also der Auftraggeber bekannt ist. Wenn nicht, kontaktieren Sie uns bitte. 
  2. Prüfen Sie, ob die angegebenen Rechnungen bekannt/gerechtfertigt sind.  Wenn nicht, kontaktieren Sie uns bitte. 
  3. Prüfen Sie, ob die angegebenen Rechnungen bezahlt sind. Wenn ja, nennen Sie uns bitte den Tag der Bezahlung, möglichst unter Beifügung von Zahlungsbelegen. Nach einer schnellen Überprüfung des Sachverhaltes melden wir uns bei Ihnen zurück. Das Mahnverfahren wird während dieser Zeit angehalten. 
  4. Sie bekennen sich zur Schuld und wünschen eine Ratenzahlung? Dies ist grundsätzlich möglich! Kontaktieren Sie uns dazu gerne.

Was ist ein "3-stufiges Mahnwesen"?

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Mit dem 3-stufigen Mahnwesen bezeichnen wir die Übernahme des gesamten außergerichtlichen Mahnverfahrens; d.h. ab der (1) ersten Mahnung – diese ersetzt die erste Mahnung der Gläubigerseite- über das (2) Inkassoverfahren – bestehend aus mindestens vier Schreiben - bis hin zur (3) außergerichtlichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit

Betrachtet man das gesamte Verfahren, bereinigen sich bereits nach den ersten zwei Stufen die meisten Vorgänge. Hier wird oft bereits nach der ersten Mahnung mit nur geringen Mahnkosten, spätestens im Inkassoverfahren auf die Forderung gezahlt. In diesen Phasen können auch Unstimmigkeiten der Rechnungslegung geklärt werden; so bzgl. der tatsächlichen und/oder zu erwartenden Leistung oder auch der möglicherweise falschen Rechnungsempfänger (z.B. bei Betreuungen oder Rechnungen nach dem Tode des Leistungsempfängers). Dies führt nicht selten dann ebenso zu einem Forderungsausgleich. 

Die dritte Stufe schärft das Verfahren, hält für die angeschriebene Schuldnerseite dennoch Lösungen für den Forderungsausgleich bereit. So wird die außergerichtliche Tätigkeit abgerundet und führt zu unserer hohen Erfolgsquote. 

Was sind "Unbestrittene Forderungen"?

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Das Inkassoverfahren ist grundsätzlich für unbestrittene Forderungen zulässig.
Dies ist nicht mit dem abschließend zu beurteilenden Begriff der unbestrittenen Forderung im Sinne des Vollstreckungsrechtes zu vergleichen, bei dem eine Forderung unbestritten ist, wenn diese tituliert (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) oder schriftlich anerkannt ist. Vielmehr kann eine Forderung im Inkassoverfahren verfolgt werden, wenn der Forderung gegenüber der Gläubigerseite nicht widersprochen wurde bzw. nicht von einem Bestreiten ausgegangen werden braucht (z.B. Leistung erfolgt; zu erwartende Gegenleistung bleibt aus). Das bloße Bestreiten einer Forderung ohne jegliche qualifizierte Begründung hindert das Inkassoverfahren nicht. 

Rechtsanwalt oder Inkasso?

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Die Antwort auf die Frage, ob die Geltendmachung einer Forderung besser über ein Inkassodienstleister oder über eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgen soll, ist sicher individuell. Ist die Forderung auf der Gläubigerseite schon lange und ausreichend in Bearbeitung und die gerichtliche Geltendmachung als naheliegende Option greifbar, spricht sehr viel für eine Geltendmachung über eine Rechtsanwaltskanzlei. 

Grundsätzlich ist jedoch eine Vorausleistung der Rechtsanwaltstätigkeit auch für die außergerichtlichen Schritte, anders als bei Inkassounternehmen, üblich. 

Bedarf es aber einer voraussichtlich längeren und/oder mehrfachen und individuellen Bearbeitung, bei der die gerichtliche Geltendmachung nicht im Vordergrund steht, weil es z.B. viele Forderungen und/oder kleinere Forderungen sind, für die sich ein gerichtliches Mahnverfahren nicht zu lohnen scheint, ist ein Inkassodienstleister die sicher bessere Adresse. 

Wie wir "Interne Prozesse begleiten"?

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Wir als auf die Gesundheitsbranche spezialisiertes Inkassounternehmen erhalten von den Kunden/Patienten wichtige Informationen über den Versichertenstatus, die Leistung an sich, den Kostenträger und/oder über die Vertretungsberechtigten wie z.B. Betreuer. 

Diese Informationen melden wir unseren Mandanten, die diese wiederum zur weiteren Versorgung, für die Abrechnung z.B. mit der Krankenversicherung nutzen. Das nutzt der Kunden-/Patientenbindung und der direkten Realisierung aktueller oder auch künftiger Forderungen.

Wann spricht man von "Verjährung"?

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Ansprüche, darunter Geldforderungen, unterliegen der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung kann eine Forderung nicht rechtssicher weiterverfolgt werden. 
 
In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei der Startzeitpunkt variieren kann. Für spezielle Forderungen gelten kürzere oder längere Verjährungsfristen (z.B. 1 Jahr für Ansprüche aus Frachtleistungen, 2 Jahre für bestimmte sozialrechtliche Ansprüche, 30 Jahre für spezielle Schadensersatzansprüche).
 
Die Verjährung kann durch außergerichtliche Maßnahmen (Verhandlungen, Anerkenntnis) oder eine gerichtliche Geltendmachung (Beantragung eines Mahnbescheides oder Einreichung der Klage) gehemmt oder unterbrochen werden. Eine titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.

Wie und Warum Erfolgt die "Gerichtliche Geltendmachung"?

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Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt zur Minderung der Kosten in Form der elektronischen Beantragung eines Mahn-/Vollstreckungsbescheides beim zuständigen Zentralen Mahngericht. Sie ist kostenpflichtig. 

Bei einer solchen Tätigkeit, die nicht Bestandteil der originären Inkassodienstleistung ist, wird die Gläubigerseite zuvor darüber genau informiert. Ein Automatismus für ein solches Vorgehen gibt es ausdrücklich nicht. Die Gläubigerseite bleibt somit Herr des Verfahrens und des Kostenmanagements. 

Bei dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich, nach Ablauf der Einspruchsfrist - wie bei einem rechtskräftigen Urteil - um einen vollwertigen volltreckbaren Titel. Bei Bedarf und nach Absprache beantragen wir hieraus für Sie die Zwangsvollstreckung durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher. 

Kommt es zu einem zulässigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch den Schuldner, bieten wir die weitere dann nötige Klageerhebung über unsere Vertragsanwälte an. Auch hier entscheiden Sie den weiteren Fortgang des Verfahrens.